ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
BEI ÜBERNACHTUNGEN & VERANSTALTUNGEN
Stand: Juni 2017
LandhausTrautwein Bahnhofstrasse 37-39; 7923 Oberrotweil – nachfolgend „Hotel, bzw. Landhaus“ genannt
I. GELTUNGSBEREICH
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten
a) für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Landhaus zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Landhaus und
b) für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER
1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Landhaus zustande und ist nach Begleichung des Mietpreislich rechtsgültig.
2. Vertragspartner sind das Landhaus und der Kunde. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
1. Das Landhaus ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen. Hierzu gehört ein sauberer Raum, anteilige Garten, bestellte Dekoration, Geschirr und ggf. die gebuchten Hotel-Zimmer.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Landhaus zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Landhaus an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3. Das Landhaus kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer nach den Stornovorgaben verringern. S. Stornogebühren
IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN – ABBESTELLUNG / STORNIERUNG / NICHT- INANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Landhaus geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Landhaus. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall
a) HOTEL – der vereinbarte Zimmer-, oder PauschalPreis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt bzw. nicht innerhalb der jeweils geltenden Stornofristen von seiner Reservierung zurücktritt.
b) EVENT – die vereinbarte Ausfallmiete aus dem Vertrag, sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Siehe auch Stornogebühren des LandhausTrautweins sowie die AGB´s des beauftragten EventTeams.
Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Landhaus zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Selbstverständlich bemühen wir uns die GästeZimmer, Veranstaltungs- und TagungsRäume anderweitig zu vermieten. Sollte uns dies nicht gelingen berechnen wir folgende Stornierungskosten der gebuchten Leistungen:
a) HOTELZIMMER
Stornierung von Buchungen bei einzelnen Hotel-Zimmern
• bis 28 Tage vor Anreise 0% Stornogebühr
• ab 28 Tagen vor Anreise 20% vom Zimmerpreis Stornogebühr
• ab 14 Tagen vor Anreise 50% vom Zimmerpreis Stornogebühr
• ab 10 Tagen vor Anreise 80% vom Zimmerpreis Stornogebühr
• ab 6 Tagen vor Anreise 100% des Zimmerpreises Stornogebühr
Stornierung von Gruppenbuchungen – ab 4 Hotel-Zimmer
• bis 28 Tage vor Anreise 0% Stornogebühr
• ab 28 Tagen vor Anreise 20% vom Zimmerpreis Stornogebühr
• ab 20 Tagen vor Anreise 60% vom Zimmerpreis Stornogebühr
• ab 15 Tagen vor Anreise 80% vom Zimmerpreis Stornogebühr
• ab 10 Tagen vor Anreise 100% des Zimmerpreises Stornogebühr
b) RAUMMIETE LANDHAUSTRAUTWEIN – mit Mietvertrag
Stornogebühren – Raum-Miete
• 6 Monate vor Veranstaltung 0%
• 4 Monate vor Veranstaltung 70%
• 2 Monate vor Veranstaltung 80%
• danach 100%
c) Tagungen und Anmietung, nach Zusage eines Angebotes
• bis 6 Wochen vor dem Termin 0%
• bis 1 Woche vor dem Termin 50% des vereinbarten Mietpreises
• danach 100% des vereinbarten Mietpreises
Damit Ihre Feier/Veranstaltung in unserem Hause unvergesslich wird, planen wir langfristig. Darum müssen wir, unabhängig von den Stornogebühren, im Falle einer Stornierung alle bis dahin angefallenen Kosten zusätzlich in Rechnung stellen.
V. RÜCKTRITT DES LANDHAUS
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Landhaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Hotel-, oder Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Landhaus auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Landhaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Landhaus ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Landhaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
– Höhere Gewalt oder andere vom Landhaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
– Zimmer, bzw. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
– das Landhaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landhaus in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Landhaus zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Eine verbindliche Buchung kommt erst nach schriftlicher Bestätigung und Überweisung des Mietpreises Landhaus zustande.
5. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. ÄNDERUNGEN DER ÜBERNACHTUNGEN und PERSONENZAHL;
DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss dem Landhaus spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn, bzw. der gebuchten Anreise, mitgeteilt werden.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden zu einem späteren Zeitpunkt kann vom Landhaus bei der Abrechnung nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 30% ist das Landhaus berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Landhaus diesen Abweichungen zu, so kann das Landhaus die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Landhaus trifft ein Verschulden an den geänderten Zeiten.
VII. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer. Wir sind jedoch bemüht, allen Wünschen und Vorblieben gerecht zu werden.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, außer es wurde schriftlich vereinbart.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Landhaus spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen; außer es wurde schriftlich anders vereinbart. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet.
VIII. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
Speisen und Getränke zu Veranstaltungen können grundsätzlich nur nach schriftlicher Vereinbarung mitgebracht werden. Getränke und Speisen die in der Lounge verzehrt werden, werden am Abreisetag abgerechnet. Der Gast verpflichtet sich, sein Verzehr in das dafür bereit gestellte Buch – unmittelbar nach Entnahme – einzutragen.
IX. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE
1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen
Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt.
X. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände obliegen der alleinigen Verantwortung des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Landhaus.
Das Landhaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Angestellten.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Landhaus ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Landhaus berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen.
Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Landhaus abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Landhaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Das Landhaus übernimmt keine Haftung für Schäden durch Lagerung, oder Verlust nach der Veranstaltung, über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinaus.
Verbleiben die Gegenstände über den vereinbarten Zeitraum im Veranstaltungsraum, kann das Landhaus für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
XI. HAFTUNG DES LANDHAUSTRAUTWEIN
1. Das Landhaus haftet mit Sorgfalt für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Landhaus die Pflichtverletzung zu vertreten hat; sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landhaus beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Landhaus beruhen. Einer Pflichtverletzung des Landhaus steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Landhaus auftreten, werden die Mitarbeiter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.
Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2 Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem LandhausParkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Landhaus nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollten Veranstaltungen, Events oder Feierlichkeiten aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen vom Landhaus nicht wie vereinbart durchgeführt werden können, so kann aufgrund von erstellten Angeboten kein Rechtsanspruch daraus begründet werden. Das Landhaus ist bemüht, in Zusammenarbeit mit dem Kunden, einen entsprechenden Ersatz zur Verfügung zu stellen. Das Landhaus wird den Kunden schnellst möglich unterrichten, wenn ein unvorhersehbares Ereignis eintritt.
4. Alle Ansprüche gegen das Landhaus verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LandhausTrautwein beruhen.
XI. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Landhaus kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
3. Sollte das Anbringen mitgebrachter Dekorationen Schäden verursachen, sind diese auf Kosten des Kunden zu reparieren.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des LandhausTrautwein.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Landhaus.
Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Landhaus.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Zusätzliche Kosten durch Überweisungen aus dem Ausland, sind durch den Kunden zu übernehmen.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.